Das Verwaltungsgericht Stuttgart erlaubt Gebühren für abgelehnte Anträge auf Informationszugang – eine Entscheidung mit Folgen.
Am 4. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage eines Antragstellenden ab, der gegen eine Gebühr von 500 Euro für die Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) vorgegangen war. Das Gericht argumentierte, dass die Erhebung einer solchen Gebühr rechtmäßig sei, selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, da auch die Bearbeitung einer Ablehnung als "zurechenbare öffentliche Leistung" gelte.
Der Fall: Umfangreiche Anfrage, hoher Verwaltungsaufwand
Der Kläger hatte auf Grundlage des LIFG umfassende Unterlagen zu baden-württembergischen Polizeikräften beantragt, die Mitglieder des deutschen Ku-Klux-Klan-Ablegers waren. Die Behörde lehnte den Antrag ab, setzte jedoch eine Gebühr von 500 Euro fest. Zur Begründung führte sie an, dass allein die Sichtung und Schwärzung der angefragten Dokumente sowie Abstimmungen mit anderen Behörden 188 Stunden Arbeitszeit verursacht hätten.
Das Gericht hielt die Gebühr für gerechtfertigt. Es verwies auf die gesetzliche Grundlage im LIFG, die Gebühren für abgelehnte Anträge ausdrücklich zulässt, wenn ein "deutlich höherer Verwaltungsaufwand" entsteht.
Problematischer Umgang mit dem Grundsatz der Informationsfreiheit
Das Urteil stützt sich auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen, wirft aber Fragen auf, ob diese Regelungen im Einklang mit der Grundidee der Informationsfreiheit stehen. Zwar sollen laut § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG Gebühren keine "abschreckende Wirkung" entfalten, doch das Risiko, bei einer Ablehnung Kosten tragen zu müssen, könnte in der Praxis genau diesen Effekt haben.
Die Gebühr von 500 Euro liegt am oberen Rand des Gebührenrahmens und wurde durch die Behörde mit dem außergewöhnlichen Aufwand begründet. Während solche Fälle laut Gesetz eine Gebührenpflicht rechtfertigen können, stellt sich die Frage, ob eine so hohe Gebühr verhältnismäßig bleibt, wenn das zentrale Ziel der Informationsfreiheit – Transparenz staatlichen Handelns – dadurch beeinträchtigt werden könnte.
Unterschiede zum Bundesrecht
Das Urteil betont, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz von Baden-Württemberg bewusst eine andere Regelung als das Bundesinformationsfreiheitsgesetz (IFG) vorsieht. Auf Bundesebene sind Gebühren für die Ablehnung eines Antrags nicht zulässig. In Baden-Württemberg entschied sich der Gesetzgeber jedoch, Gebühren auch in diesen Fällen zu erlauben, um den hohen Verwaltungsaufwand auszugleichen. Das Gericht stellte fest, dass dieser Unterschied keine Rechtsverletzung darstellt.
Konsequenzen für Anträge
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart macht deutlich, dass Anträge nach dem LIFG mit einem finanziellen Risiko verbunden sein können, selbst wenn die gestellten Informationen letztlich nicht herausgegeben werden. Damit stellt sich die Frage, wie Antragstellende künftig mit dieser Unsicherheit umgehen und ob dies zu einer Zurückhaltung bei der Antragstellung führen könnte. Es steht jedoch die Frage im Raum, ob sich Informationsfreiheit zu einem Glücksspiel entwickelt – zugänglich nur für diejenigen, die das finanzielle Risiko tragen können.
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2024 - 14 K 5274/22 (https://dejure.org/2024,33213)